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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Eulas

1. ALLGEMEINE GESCHAFTSBEDINGUNGEN

 

Für sämtliche Angebote und Aufträge gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und schriftlich bestätigt worden ist. Davon abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nicht. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bedingungen in ihrer jeweiligen Fassung auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf ihre Einbeziehung für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Angebote sind für einen Zeitraum von einem Monat bindend. Eine Bestellung ist mit ihrem Eingang für den Besteller verbindlich. Aufträge werden für die ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH erst nach schriftlicher Bestätigung oder mit Beginn der Auftragsausführung verbindlich.

 

Preise

Angebote vom ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH verstehen sich ab Lager Blaubeuren, unversichert. Preise immer zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet. Rahmenaufträge werden zum gültigen Listenpreis in der entsprechenden Stückzahlstaffel berechnet. Die bestellten Stückzahlen müssen innerhalb von zwölf Monaten abgenommen werden. Innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsbeginn muss der Besteller mind. 40% der vereinbarten Stückzahl abgenommen und bezahlt haben. Erfüllt der Besteller diese Verpflichtung nicht, so erhöht sich der Preis für alle Lieferungen und Bestellungen unter diesem Vertrag rückwirkend entsprechend den für die abgenommenen Mengen gültigen Staffelpreise. Hat der Besteller am Ende des Vertragszeitraums weniger als die vereinbarte Menge abgenommen, so erfolgt eine Nachbelastung unter Zugrundelegung der, der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Staffelpreise. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

Zahlung

Unsere Rechnungen sind sofort fällig und wie in der Auftragsbestätigung vereinbart, zahlbar. Zahlt der Besteller innerhalb der vereinbarten Frist nicht, so sind die Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH ist bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund und ob aus einer Warenlieferung oder aus anderer Rechtsbeziehung entstanden, insbesondere bis zur vollständigen Bezahlung berechtigt, jegliche anstehende Lieferung oder Leistung zurückzuhalten.

 

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH. Der Kunde tritt hiermit an ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH zur Sicherung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sämtliche Forderungen in entsprechender Höhe aus der Weiterveräußerung von Waren und/oder Leistungen, die im Eigentum von ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH stehen, ab. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder stellt er seine Zahlungen ein oder hat er Grund zu der Annahme gegeben, dass er demnächst in Zahlungsschwierigkeiten geraten oder überschuldet sein wird, oder hat er bereits Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen an andere Kreditgeber abgetreten, so erlischt sein Recht zur Be- und Verarbeitung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. gelangt erst gar nicht zur Entstehung.

 

Lieferung

Der von ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH genannte Liefertermin gilt nur als annähernd festgelegter Termin. Eine Lieferung, die einen Monat vor oder nach dem genannten Termin erfolgt, gilt als fristgerechte Erfüllung.

Die Lieferfrist beginnt mit Eintreten folgender beider Ereignisse:

Dem Datum des Vertragsabschlusses oder der verbindlichen Auftragsbestätigung.

Dem Datum der von ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH erhaltenen Benachrichtigung hinsichtlich der Erteilung einer gültigen Einfuhrgenehmigung soweit eine solche erforderlich sein sollte. Dem Datum an dem ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH von seiner Bank die Bestätigung der Eröffnung eines Akkreditivs bzw. die Empfangsbestätigung einer vereinbarten Anzahlung bzw. Vorauszahlung erhält. Die Waren gelten mit der Versendung an den Kunden als geliefert.

Der Käufer übernimmt vom Zeitpunkt der Absendung der Ware an die Gefahr für Verzögerung und/oder Beschädigung sowie Verlustgefahr der Sendung. ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH haftet nicht für Verzögerungen, die von Dritten verursacht worden sind.

 

Embargoklausel

Der Besteller ist für die Einhaltung von Embargobestimmungen und handelsbeschränkenden Maßnahmen, insb. aufgrund Außenwirtschaftsrechts, selbst und allein verantwortlich. Er verpflichtet sich insb., ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten, wenn er beabsichtigt, von ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH bezogene Produkte oder Leistungen in Gebiete zu liefern oder dort zu verwenden, die solchen Bestimmungen unterliegen. Er wird ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH von allen Rechtsfolgen freistellen, die aus der Verletzung solcher Bestimmungen entstehen und gegebenenfalls Schadenersatz leisten.

 

Gewährleistung (¹)

ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH leistet 12 Monate ab dem Liefertag Gewähr für die einwandfreie Ausführung und Verarbeitung der Ware. Bei berechtigter Mängelrüge beschränkt sich die Gewährleistung nach Wahl von ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH auf kostenlose Ersatzlieferung der mangelhaften Teile, die während der Gewährleistungsfrist ausgewechselt werden oder Nachbesserung. Dem Käufer bleibt bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung ausdrücklich das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen. Alle darüber hinausgehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund insb. auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Nicht unter die Gewährleistung fallen unerhebliche Mängel sowie auch solche, die durch normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Fahrlässigkeit, Unfälle, unrichtigen Einbau oder Anschluss oder Nichteinhaltung der in der Gebrauchsanweisung dokumentierten Vorschriften und Anleitungen eingetreten sind, sowie durch äußere Einwirkungen, Eingriffe Dritter, Störungen an elektrischen Leitungen. Evtl. Mängel sind unverzüglich spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung, für offensichtliche Mängel spätestens aber innerhalb der vorgenannten Frist nach Lieferung geltend zu machen. Die Beanstandung des Käufers muss sämtliche Einzelheiten, sowie die Modell- und Seriennummer der beanstandeten Teile enthalten. Nimmt der Kunde an von ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbHgelieferten Geräten und Software technische Änderungen vor, so erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Eine Übertragung der Gewährleistung an Dritte ist ohne Zustimmung seitens ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH nicht gestattet.

 

Haftung (²)

Die Verwendung der von ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH verkauften Erzeugnisse erfolgt allein und unbedingt auf eigene Gefahr des Käufers (Benutzers). ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH haftet nicht für Unfälle, Betriebsstörungen oder sonstige Schäden oder Nachteile, die ihren Kunden oder Dritten aus den gelieferten Waren entstehen, es sei denn, dass ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Schäden vertragswesentlicher Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf die Schäden, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind, beschränkt. Gleiches gilt für die Pflichtverletzung durch Erfüllungsgehilfen von ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH . Wird ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH von Dritten, insb. von Abnehmern des Bestellers, aus Produzentenhaftung oder anderen Rechtsgrundlagen in Anspruch genommen, so wird der Besteller ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH insoweit von solchen Ansprüchen freistellen, als von ihm gelieferten Gegenstände oder von ihm erbrachte Leistungen für die Entstehung solcher Ansprüche ursächlich oder mit ursächlich waren.

 

Vertraulichkeit

Die dem Käufer von ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH anvertrauten Zeichnungen, Beschreibungen oder sonstigen technischen Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH , die im Einzelfall einzuholen ist, zugänglich gemacht oder anvertraut werden.

 

(¹)Gewährleistung: Für Softwareüberlassung gilt ausschließlich die in den Bedingungen für Softwareüberlassung genannte Gewährleistung.

(²)Haftung: Für Softwareüberlassung gilt ausschließlich die in den Bedingungen für Softwareüberlassung genannte Haftung.

 

Unvorhergesehene Ereignisse

ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH kann für die Nichterfüllung infolge höherer Gewalt, von erklärten oder nichterklärten Kriegen, Aufständen, Bürgerkriegen, Verfügungen von hoher Hand und/oder nationalen Hafen-, Verkehrs- oder sonstigen Behörden, nicht verantwortlich gemacht werden.

 

Geltendes Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei jeder Streitigkeit aus dem Vertrag und/oder Warenlieferung, die nicht gütlich geregelt werden kann, sind die Gerichte in Ulm zuständig, sofern der Kunde Kaufmann ist. ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH ist jedoch berechtigt den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

 

2. END USER LICENSE AGREEMET ALMA GmbH:

 

ALMA, eine genossenschaftliche Aktiengesellschaft mit Vorstand, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister Grenoble unter der Nummer 317 495 646, mit Sitz in 15 rue Georges Perec, ZI des Glairons – 38400 St Martin d’Hères, Frankreich, veröffentlicht die Software “almaCAM” und andere (im Folgenden “die Software”).

Die Software ist für die Installation auf einzelnen Servern oder Arbeitsplätzen vorgesehen.

Der Kunde hat die Softwarelizenzen bei ALMA oder bei einem von ALMA autorisierten Partner auf der Grundlage der spezifischen Bedürfnisse des Kunden bestellt.

Zweck dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen (nachfolgend auch “AGB” genannt) ist es, die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an der Software zu bestimmen.

 

1. Definitionen

Für die Zwecke dieses Vertrages haben die nachstehenden Begriffe die folgende Bedeutung:

  • Kunde: die juristische Person, die den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestimmt hat und der die Nutzungsrechte eingeräumt werden;
  • Dokumentation: die gesamte Installations- oder Benutzerdokumentation, die online (auf der ALMA-Website) zugänglich ist oder dem Kunden auf Computermedien während der Installation oder Nutzung der Software zugesandt wird;
  • Fehler: jede Fehlfunktion der Software, die nicht durch Missbrauch oder die Verwendung in Verbindung mit anderer Software verursacht wird oder darauf zurückzuführen ist;
  • Lizenz (oder “Vertrag”): Der Lizenzvertrag besteht aus der Kombination von (i) der Bestellung und (ii) diesen Lizenzbedingungen;
  • Maschine: industrielle Produktionsanlagen oder Roboter, die von der Software gesteuert und vom Kunden bedient werden;
  • New Release: Version der Software, die Verbesserungen bestehender Funktionen oder neue Funktionen enthält, die von ALMA entwickelt und initiiert wurden;
  • Bestellung: ein von ALMA oder ihrem Wiederverkäufer ausgestelltes Angebot, das die Anzahl der bestellten Lizenzen, die gewählte Software, die Anzahl der Benutzerstationen, die Anzahl der gleichzeitigen Benutzer (falls der “Floating”-Modus zugelassen ist), die Anzahl der Maschinen und der Installationsorte sowie die Dauer der Lizenz (falls periodisch) enthält; oder das vom Kunden ausgestellte Bestellformular, das ohne Vorbehalt oder Variation die Elemente des Angebots enthält;
  • Partner: eine natürliche oder juristische Person, die die Eigenschaft eines Wiederverkäufers, Distributors oder Handelsvertreters hat und von ALMA autorisiert ist, Lizenzen der Software sowie die damit verbundenen korrigierenden oder evolutionären Wartungs- und Benutzerunterstützungsdienste weiterzuverkaufen;
  • Standort: Der physische Standort des Kunden, an dem die Software installiert und betrieben wird;
  • Software: die Computerprogramme der Reihe “Almacam” oder andere von ALMA herausgegebene Programme und Anwendungen, die Gegenstand der Bestellung sind und in Objektcodeform geliefert werden, sowie alle Updates und neuen Versionen und deren Dokumentation;
  • Update: Version der Software, die eine Fehlerkorrektur beinhaltet;
  • Benutzerarbeitsplätze (oder “Stationen”): Computerarbeitsplatz, Server oder andere Computergeräte des Kunden, auf denen die Software installiert und betrieben wird;
  • Benutzer: eine natürliche Person, die im Auftrag des Kunden handelt und ordnungsgemäß berechtigt ist, die Software unter den in diesen AGB vorgesehenen Bedingungen zu nutzen.

 

2. Zweck

Zweck dieser Lizenzbedingungen ist es, die technischen und finanziellen Bedingungen festzulegen, unter denen ALMA dem Kunden ein Recht zur Nutzung der Software, ausschließlich für den internen Gebrauch, gewährt.

 

3. Akzeptanz und Änderung der Bedingungen

Durch Anklicken der Schaltfläche “Ich habe diese Lizenzbedingungen gelesen und bin damit einverstanden” während der Installation der Software auf der Website akzeptiert der Kunde diese Lizenzbedingungen vollständig und ohne Vorbehalt.

Diese Bedingungen haben Vorrang vor allen anderen Dokumenten oder besonderen Bedingungen des Kunden, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

Für den Fall, dass der Kunde einen Vertrag über Anwendungsdienste für dieselbe Software abgeschlossen hat, hat jener Vertrag im Falle eines Widerspruchs Vorrang vor den Bestimmungen dieses Vertrags.

Diese Bedingungen können jederzeit von ALMA geändert oder aktualisiert werden. ALMA wird den Kunden mit einer Frist von 30 Tagen per E-Mail über Änderungen dieser AGBs informieren. Sofern der Kunde den Vertrag nicht innerhalb dieser 30-Tage-Frist, wie im Abschnitt “Kündigung” vorgesehen, kündigt, gilt die geänderte Version dieser AGB als vom Kunden angenommen, die dann für jede nachfolgende Nutzung der Software gilt.

 

4. Vorvertragliche Informationen

Der Kunde bestätigt, dass ihm alle relevanten Informationen über die Software zur Verfügung gestellt wurden, um eine fundierte Entscheidung über den Erwerb einer Lizenz für diese Software zu treffen.

Insbesondere erklärt der Kunde, dass er die Hauptmerkmale der Software vollständig kennt und die Möglichkeit hatte, eine Vorführung der Software bei der Vertriebsabteilung von ALMA oder bei deren Partner anzufordern.

Der Kunde erklärt und erkennt damit an, dass die Eigenschaften der Software seinen spezifischen Bedürfnissen voll entsprechen, und verzichtet auf Ansprüche gegen ALMA wegen Verletzung vorvertraglicher Beratungs- und Informationspflichten.

 

5. Gewährte Rechte

ALMA räumt dem Kunden hiermit ein persönliches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht ein, die Software für den vorgesehenen Zweck zu nutzen. Die Eigenschaften der dem Kunden lizenzierten Software sind in der Bestellung festgelegt.

Der Kunde ist berechtigt, die Software ausschließlich in Objektcodeform zu nutzen, und zwar bis zu der im Auftrag genannten Anzahl von Maschinen, Benutzerstationen, gleichzeitigen Benutzern (im Falle des autorisierten “Floating”-Modus) und/oder Standorten. Die Software darf ausschließlich auf den autorisierten Benutzerstationen und/oder von den autorisierten Benutzern (im “Floating”-Modus) verwendet werden.

Jegliche Integration oder Kopplung der Software mit einer Anwendung Dritter, die der Kunde für interne oder kommerzielle Zwecke entwickelt hat oder hat entwickeln lassen, ob vor Ort oder im “Cloud”-Modus, ist strengstens untersagt.

Sofern im Auftrag nicht anders festgelegt, sind die gewährten Rechte zur Steuerung einer Maschine an einem Standort auf die Benutzerstationen dieses Standorts beschränkt.

Eine Ausweitung der Nutzung der Software auf zusätzliche Benutzerstationen, Maschinen oder Standorte ist nur mit einem neuen Auftrag des Kunden wirksam.

Die Software wird auf dem/den Standort(en) des Kunden verwendet, deren Adresse in der Bestellung angegeben ist. Die Software darf auf einen anderen Standort übertragen werden, vorausgesetzt, dass:

  1. der Kunde informiert ALMA oder seinen Partner schriftlich, der dann den Kunden darüber informiert, ob eine solche Übertragung Auswirkungen auf die finanziellen Bedingungen der Lizenz hat; und
  2. dieser Auftrag aktualisiert wird, um eine solche Übertragung zu berücksichtigen.

Diese Lizenz wird für den internen und ausschließlichen Bedarf des Kunden gewährt, der sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, Dritten in seinem Unternehmen, einschließlich seiner verbundenen Unternehmen, keinen Zugriff auf die Software zu gewähren.

Die Software wird in der in der Bestellung genannten Version lizenziert. Sie kann Änderungen, Updates und Upgrades (New Releases) durch ALMA unterliegen, um ihre Leistung zu verbessern oder neue Funktionen hinzuzufügen.  Diese Updates und New Releases sind nicht in dieser Lizenz enthalten. Um solche Updates und New Releases zu erhalten, muss der Kunde einen separaten Wartungs- und Supportvertrag mit ALMA oder deren Wiederverkäufer abschließen.

 

6. Geistiges Eigentum

ALMA als Herausgeber besitzt alle Urheberrechte an der Software (einschließlich ihrer Updates und neuen Releases) und der zugehörigen Dokumentation gemäß dem französischen Gesetz über das geistige Eigentum  und internationaler Verträge. Folglich verpflichtet sich der Kunde, weder direkt noch indirekt gegen die genannten Urheberrechte und andere geistige Eigentumsrechte zu verstoßen.

Insbesondere sind die folgenden Handlungen strengstens untersagt und werden als Verletzung von ALMAs IP-Rechten an der Software betrachtet:

  • jegliche Vervielfältigung der Software, außer zu Sicherungszwecken, unter den Bedingungen, die das geltende Recht vorsieht;
  • jede Weitergabe von Kopien der Software oder ihrer Dokumentation an Dritte;
  • jede Wiederverwendung der Software-Spezifikationen oder der Dokumentation, insbesondere zur Erstellung abgeleiteter oder ähnlicher Software;
  • jede Modifikation, Änderung, Disassemblierung oder Dekompilierung der Software, gleich aus welchem Grund, außer in den Fällen, in denen dies durch geltendes Recht vorgesehen ist;
  • jede Umgehung oder Deaktivierung einer technischen Maßnahme zum Schutz der Software, einschließlich des Lizenzschlüssels;
  • jede Übertragung der Software und der Nutzungslizenz an einen Dritten, insbesondere durch Vermietung, Unterlizenzierung oder Abtretung, sei es im gegenseitigen Einvernehmen oder im Rahmen eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ALMA.

Der Kunde erkennt an, dass die Software und ihre Dokumentation vertrauliche Informationen wie Programmdesign und -struktur enthalten. Der Kunde verpflichtet sich, solche vertrauliche Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ALMA in keiner Form an Dritte weiterzugeben.

Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und alle Benutzer der Software über ihre Verpflichtungen aus diesen AGB zu informieren.

ALMA behält sich ausdrücklich das ausschließliche Recht vor, im Rahmen des mit dem Kunden abgeschlossenen Wartungsvertrages in die Software einzugreifen oder durch einen Partner eingreifen zu lassen, um eine bestimmungsgemäße Nutzung zu ermöglichen, insbesondere um Fehler zu korrigieren. Der Kunde unterlässt es daher ausdrücklich, in die Software einzugreifen oder durch einen nicht von ALMA autorisierten Dritten eingreifen zu lassen.

 

7. Installation und Abnahme der Software

Die Software wird in Objektcodeform geliefert. Die Installation und Inbetriebnahme erfolgt durch ALMA oder einen Partner und wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Software ist durch Lizenzschlüssel geschützt, die aus einer vom Partner bereitgestellten Lizenzdatei installiert werden (Softwareschutz) oder durch einen physischen Schlüssel (Hardwareschutz).

Die Tests werden beim Kunden durch Personal des Dienstanbieters in Zusammenarbeit mit dem Kunden auf der Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Testdaten oder alternativ auf der Grundlage der vom Dienstanbieter bereitgestellten Standard-Testdaten durchgeführt. Mit dieser Abnahme wird der Betrieb der Software auf den Maschinen bestätigt.

Der Kunde verpflichtet sich, die für die Installation der Software erforderlichen und im Auftrag genannten technischen Voraussetzungen bezüglich der Benutzerstationen zu erfüllen und alle für die Installation der Software durch ALMA oder den Partner erforderlichen Mittel einzusetzen, nämlich: Anwesenheit von qualifiziertem Personal, betriebsbereite Benutzerstationen, am Standort installierte und funktionsfähige Maschinen usw.

Sollte sich aus irgendeinem Grund, der außerhalb der Kontrolle von ALMA oder des Partners liegt, und insbesondere im Falle von Widersprüchen zwischen den im Auftrag oder in der Vorverkaufsphase angegebenen technischen Daten der Maschinen und den bei der Installation festgestellten Daten, herausstellen, dass die Maschinen nicht programmiert werden können, die Software aber dennoch den in der Dokumentation angegebenen technischen Daten entspricht, vereinbaren die Parteien, ein vorläufiges Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, in dem die an den Maschinen vorzunehmenden Änderungen aufgeführt sind, damit sie mit der Software arbeiten können. Gegebenenfalls wird der zusätzliche Zeitaufwand für diese Änderungen sowie für die Neukonfiguration und Installation der Software nach der Änderung der Maschinen dem Kunden auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Stundensatzes von ALMA oder seines Partners in Rechnung gestellt.

Entspricht die Software den in der Dokumentation festgelegten technischen Spezifikationen, unterzeichnen die Parteien ein vorläufiges Abnahmeprotokoll.

Entspricht die Software nicht den technischen Spezifikationen in der Dokumentation, muss der Kunde auf dem vorläufigen Abnahmeprotokoll auf die Fehler oder Nichtkonformitäten hinweisen.

Erforderlichenfalls verpflichtet sich ALMA, die zur Beseitigung dieser Fehler oder Nichtkonformitäten notwendigen Korrekturen und Änderungen innerhalb einer von ALMA im Hinblick auf die Komplexität und Schwere der gemeldeten Fehler festgelegten Frist vorzunehmen oder vom Partner vornehmen zu lassen. Der Kunde kann innerhalb der gleichen Frist schriftlich zusätzliche Vorbehalte im Zusammenhang mit der Nutzung der installierten Software geltend machen. Diese zusätzlichen Vorbehalte werden ggf. unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der gleichen Fristen behandelt wie die bei der vorläufigen Abnahme erhobenen Vorbehalte.

Werden alle Vorbehalte innerhalb der angegebenen Frist aufgehoben und werden keine neuen Vorbehalte erhoben, verpflichtet sich der Kunde, die Endabnahme der Software durch Unterzeichnung des Endabnahmeprotokolls für die Software mit ALMA oder dem Partner zu bestätigen.

Werden die Vorbehalte nicht innerhalb der angegebenen Frist aufgehoben, kann der Kunde diesen Vertrag nach vorheriger Abmahnung unter den im Abschnitt “Beendigung” genannten Bedingungen kündigen. Die Kündigung ist dem Partner mit einer Frist von maximal 4 Wochen nach Ablauf der Frist zur Aufhebung der Vorbehalte mitzuteilen. Kündigt der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, so gilt, dass der Kunde die Ausführung des Auftrags fortsetzt.

Hat der Kunde bei Ablauf dieser Frist zur Beseitigung von Vorbehalten das Abnahmeprotokoll nicht unterschrieben, obwohl während dieser Frist keine Vorbehalte erhoben wurden oder die Vorbehalte aufgehoben wurden, so gilt die Software als vollständig und endgültig abgenommen.

 

8. Gewährleistung

ALMA gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen den in der Dokumentation beschriebenen Spezifikationen entspricht.

ALMA gewährleistet jedoch nicht, dass die Software frei von Mängeln ist oder dass alle Fehler behoben werden.

Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Datum der Endabnahme der Software und beträgt zwölf (12) Monate.

Fehler sind an die auf der Website von ALMA oder des Partners angegebene Support-E-Mail-Adresse zu melden.

Der Kunde muss eine Beschreibung des Fehlers zur Verfügung stellen und den Kontext seines Auftretens so detailliert erläutern, dass er in der Lage ist, ihn zu duplizieren. Ein nicht reproduzierbarer Fehler fällt nicht unter die Garantie.

Während der Gewährleistungsfrist stellt ALMA nach eigenem Ermessen und in Abhängigkeit von den Umständen und der Art des Fehlers entweder Umgehungsverfahren oder -lösungen oder korrigierende Updates kostenlos zur Verfügung oder veranlasst deren Bereitstellung durch den Partner.

ALMA wird sich nach besten Kräften bemühen, diese Fehler so schnell wie möglich zu beheben, ohne dabei an eine vom Kunden mitgeteilte Behebungsfrist für solche Fehler gebunden zu sein.

Die Gewährleistung schließt ausdrücklich Leistungen aus, die sich auf Fehler beziehen, die durch:

  • unzureichende Spezifikationen der Benutzerarbeitsplätze, insbesondere die Speicherkapazität, der Festplattenspeicher oder jegliche Computerperipherie, die für die ordnungsgemäße Ausführung der Software, wie in der Dokumentation angegeben, nützlich ist;
  • eine auf den Benutzerarbeitsplätzen installierte Software von Dritten;
  • jeder vom Kunden und/oder einem Dritten an den Benutzerstationen vorgenommene Eingriff, der die ordnungsgemäße Leistung der Software beeinträchtigen würde;
  • jede unbefugte Änderung der Software durch den Kunden oder einen nicht von ALMA unterstützten Dritten;
  • die nicht ordnungsgemäße Leistung der Internetverbindung des Kunden, die es unmöglich macht, Fernwartungsarbeiten durchzuführen oder Lizenzen zu erneuern;
  • eine Änderung der Konfiguration, auf der die Software installiert ist;
  • ein Unfall, eine Fahrlässigkeit, eine böswillige Handlung, eine anormale Nutzung oder durch eine dritte Partei;
  • eine Änderung an der Maschine, die nach ihrer Inbetriebnahme vorgenommen wurde und die Änderungen der Software zur Folge hat, um darauf zu reagieren

Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von ALMA auf Fehlerbeseitigung, Ersatz der Softwarekopie oder Rückerstattung des Softwarelizenzpreises.

Dieser Artikel stellt die gesamte von ALMA gewährte Gewährleistung dar.

Dieser Artikel gilt nicht, wenn der Kunde mit dem Partner einen Wartungsvertrag oder einen Servicevertrag abgeschlossen hat. Falls zutreffend, werden Softwarefehler gemäß den Bestimmungen zur Fehlerbehebung solcher Verträge behandelt.

 

9. Vertragsdauer

Der Vertrag tritt mit Annahme des Auftrages durch den Kunden, in dem auf diese Bedingungen Bezug genommen wird, in Kraft.

 

9.1  Fall einer unbefristeten Lizenz

Dieser Vertrag wird für die gesetzliche Dauer des Urheberrechtsschutzes geschlossen, sofern er nicht gemäß den im Abschnitt “Beendigung” definierten Bedingungen beendet wird.

 

9.2 Fall einer periodischen Lizenz

Die Lizenz wird für die in der Bestellung festgelegte Laufzeit (“Anfangslaufzeit”) gewährt und verlängert sich automatisch um Zeiträume, die der Anfangslaufzeit entsprechen (“Verlängerungslaufzeit”), sofern sie nicht von einer der Parteien mindestens 30 Tage vor Ablauf der Anfangslaufzeit oder der Verlängerungslaufzeit gekündigt wird.

 

10. Kündigung

 

10.1 Ordentliche Kündigung

Der Kunde kann diesen Vertrag jederzeit kündigen, vorausgesetzt, dass er:

  • den physischen Schlüssel, der die Nutzung der Software ermöglicht, an ALMA oder ihren Partner zurückgibt oder, im Falle einer unbefristeten Softwarelizenz, die Deinstallation des Softwareschutzes durch ALMA oder ihren Partner verlangt;
  • die Dokumentation an ALMA oder deren Partner zurückgibt;
  • jede teilweise oder vollständige Kopie der Software in ihren verschiedenen Versionen sowie jede Kopie der Dokumentation vernichtet und ALMA innerhalb von 15 Tagen nach Beendigung schriftlich bestätigt, dass er diese Vernichtung vorgenommen hat.

In jedem Fall werden die von ALMA oder ihrem Partner für den laufenden Zeitraum gezahlten oder in Rechnung gestellten Lizenzgebühren von ALMA oder ihrem Partner ohne Rückerstattung einbehalten, ungeachtet der Kündigung der Lizenz durch den Kunden.

 

10.2 Kündigung aus wichtigem Grund

Jede Vertragspartei kann den Vertrag kündigen, wenn die andere Partei einer der folgenden Verpflichtungen nicht nachkommt:

  • Finanzielle Bedingungen;
  • Gewährte Rechte und geistiges Eigentum;
  • Gewährleistung;
  • Unbefugte Abtretung der Vereinbarung.

Eine solche Kündigung kann nur dann wirksam werden, wenn die säumige Vertragspartei die angebliche Vertragsverletzung nicht innerhalb eines (1) Monats nach der förmlichen Aufforderung per Einschreiben mit Rückschein durch die klagende Vertragspartei behebt.

Bei Beendigung des Vertrages, unabhängig vom Grund, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen alle ausstehenden Beträge an ALMA oder seinen Partner zu zahlen. Die für die laufende Vertragsperiode gezahlten Beträge werden von ALMA oder ihrem Partner einbehalten, ohne dass eine Rückerstattung möglich ist.

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen Nichtzahlung durch den Kunden behält sich ALMA bzw. ihr Partner das Recht vor, dem Kunden zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Preises ohne Steuern aller vom Kunden geschuldeten ausstehenden Beträge aufzuerlegen.

 

11. Finanzielle Bedingungen

Als Gegenleistung für die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte verpflichtet sich der Kunde, an ALMA oder deren Partner eine Pauschalgebühr zu zahlen, deren Höhe in der Bestellung festgelegt wird.

 

11.1 Fall einer unbefristeten Lizenz

Diese Gebühr ist bei Inkrafttreten des Abkommens zu zahlen und ist pauschal und nicht überprüfbar für die Dauer des Vertrages.

 

11.2 Fall einer periodischen Lizenz

Diese Gebühr ist im Voraus, zu Beginn jeder Vertragslaufzeit (d.h. bei Unterzeichnung der vorläufigen Annahmeerklärung und bei jeder Verlängerung des Vertrages) zu zahlen.

ALMA oder der Partner kann jederzeit beschließen, den Betrag der Lizenzgebühr zu erhöhen, vorausgesetzt, er teilt dies dem Kunden mindestens 30 Tage vorher schriftlich mit. In einem solchen Fall kann der Kunde dieser Erhöhung widersprechen und den Vertrag ohne Vertragsstrafe kündigen, indem er ALMA oder dem Partner innerhalb der vorgenannten 30-Tage-Frist einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein zukommen lässt. Sollte der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist kündigen, tritt die geänderte Gebühr in Kraft.

Die Zahlungsbedingungen des Partners gelten für die Zahlung der Lizenzgebühren.

 

12. Haftung

 

12.1 Haftungsumfang

Im Hinblick auf den hohen Stand der Technik wird zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart, dass ALMA nur nach bestem Wissen und Gewissen verpflichtet ist. ALMA haftet daher nur für eine vom Kunden nachgewiesene Pflichtverletzung.

ALMA haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der Software entstehen. Der Kunde haftet allein für die Nutzung der durch die Nutzung der Software gewonnenen Daten.

Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden an den Dateien, Daten, Dokumenten oder anderen Elementen zu verhindern, die bei der Nutzung der Software offengelegt werden. Der Kunde wird alle Maßnahmen ergreifen, um diese Dokumente, Dateien oder Daten zu sichern.

ALMA verpflichtet sich ihrerseits, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Infrastruktur und die Daten des Kunden vor Verunreinigungen oder böswilligen Eingriffen durch Dritte während ihrer Eingriffe im Rahmen dieses Vertrages zu schützen.

 

12.2 Haftungsbeschränkung

Ausdrücklich und soweit gesetzlich zulässig, haftet ALMA nicht für indirekte Schäden, die der Kunde erleidet, wie z. B. kommerzielle Verluste, entgangene Gewinne, operative Verluste, Schädigung des Markenimages, Nichtverfügbarkeit oder Verlust von Daten, die sich aus der Nutzung der Software oder der Unfähigkeit, die Software zu nutzen, oder aus der Nutzung der durch die Nutzung der Software erzielten Ergebnisse ergeben können. Jede Klage eines Dritten gegen den Kunden stellt einen indirekten Schaden dar.

Darüber hinaus haftet ALMA in keinem Fall für:

  • Änderung der gesamten Software oder von Teilen davon, die nicht vom Partner oder einem von ALMA zugelassenen Dienstleister durchgeführt wurde;
  • die Verwendung der Software in Verbindung mit Programmen oder Daten von Dritten, die nicht ausdrücklich von ALMA unterstützt werden;
  • das Auftreten von Schäden, die auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen sind oder die der Kunde durch Inanspruchnahme des Partners hätte vermeiden können;

 

Zwischen den Parteien wird ausdrücklich vereinbart, dass jede Partei nur für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab dem Datum haftbar gemacht werden kann, an dem die andere Partei von dem Schaden und dem Verstoß der anderen Partei Kenntnis erlangt hat oder ab dem Datum, an dem sie davon hätte Kenntnis erlangen müssen.

In jedem Fall ist die Gesamthaftung von ALMA, die im Zusammenhang mit der Erfüllung oder der beabsichtigten Erfüllung dieses Vertrages entsteht, auf die Höhe der vom Kunden an ALMA oder an den Partner im Rahmen dieses Vertrages gezahlten Gebühren während der letzten zwölf (12) Monate vor der Geltendmachung des Anspruchs durch den Kunden, sei es gütlich oder gerichtlich, beschränkt.

Für den Fall, dass die oben genannte Obergrenze als nicht durchsetzbar erachtet werden sollte, wäre die Haftung von ALMA für alle Ursachen auf den Höchstbetrag begrenzt, der von ihrer Berufshaftpflichtversicherung für den geltend gemachten Schaden gedeckt ist.

 

13. Verletzung von Vertragsbestimmungen

Für den Fall, dass eine Klage gegen den Kunden erhoben wird, die auf der Behauptung beruht, dass die Nutzung der Software das Urheberrecht eines Dritten verletzt, stellt ALMA den Kunden innerhalb der nachstehend genannten Grenzen von jeglichem Schadensersatz zugunsten des Dritten frei, der daraus resultiert oder dadurch verursacht wird, vorausgesetzt, dass:

  1. ALMA unverzüglich schriftlich über einen Anspruch informiert wird, um ALMA die Verteidigung, den Vergleich oder die Beilegung des Anspruchs zu ermöglichen;
  2. ALMA wird vom Kunden nicht in das Verfahren einbezogen, der Kunde verzichtet ausdrücklich auf jegliches Recht oder Rechtsmittel dazu;
  3. der Kunde alle verfügbaren Informationen und Unterstützung bezüglich eines solchen Anspruchs zur Verfügung stellt, einschließlich aller Aktualisierungen zum Verfahren und dessen Entwicklung;
  4. ALMA ihre volle Zustimmung zu einer zwischen dem Kunden und dem Dritten geschlossenen Vergleichsvereinbarung gegeben hat.

 

Wenn ein Teil der Software Gegenstand einer Klage wegen Rechtsverletzung wird oder nach Ansicht von ALMA wahrscheinlich wird, kann ALMA auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen,

  1. dem Kunden das Recht verschaffen, die Software oder einen entsprechenden Teil davon zu nutzen;
  2. diese so zu modifizieren, dass sie nicht mehr verletzend ist, aber immer noch im Wesentlichen mit der Dokumentation übereinstimmt; oder
  3. den Vertrag vollständig zu kündigen und als einzige Haftung von ALMA und einziges Rechtsmittel des Kunden für eine solche Kündigung dem Kunden die vom Kunden für die letzten zwölf Monate vor der Kündigung tatsächlich gezahlten Lizenzgebühren zu erstatten. Dieses Rechtsmittel kann vom Kunden nicht zusätzlich zu anderen Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.

 

In jedem Fall ist die Haftung von ALMA im Falle einer Verletzung der Bestimmungen “Verletzung von Vertragsbestimmungen“ auf den im Abschnitt “Haftungsbeschränkung” genannten Betrag beschränkt.

 

Die vorstehende Freistellungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Verletzungsansprüche aus oder im Zusammenhang mit:

  1. einer Änderung der Software durch eine andere Person als ALMA oder ihre ordnungsgemäß autorisierten Vertreter;
  2. einer Kombination der Software mit einer anderen Software oder Ausrüstung, wenn die Verletzung oder widerrechtliche Aneignung ohne diese Kombination nicht bestehen würde.

 

Dieser Abschnitt regelt die gesamte Haftung von ALMA in Bezug auf die Verletzung von Urheberrechten Dritter durch die Software.

 

14. Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, keine vertraulichen Informationen (“Vertrauliche Informationen”) der jeweils anderen Partei offenzulegen, von denen sie im Rahmen der Erbringung der Leistungen von ALMA und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Kenntnis erlangen können.

Jede Partei verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich für die Erfüllung dieser Vereinbarung zu verwenden und alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um eine unbefugte Offenlegung dieser vertraulichen Informationen zu verhindern.

Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen kommerzieller, finanzieller oder technischer Art, die sich auf eine Partei, ihre Subunternehmer, Lieferanten oder Nutzer beziehen, die im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages erlangt wurden und von der offenlegenden Partei eindeutig als vertraulich gekennzeichnet sind oder vertraulichen Charakter haben.

Nicht als vertraulich gelten jedoch Informationen, die der empfangenden Partei bereits bekannt sind, die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich verfügbar sind oder die später ohne Verletzung der Vertraulichkeit durch eine der Parteien verfügbar werden oder die rechtmäßig von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung über diese Informationen erlangt wurden oder die von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne die von der offenlegenden Partei erhaltenen vertraulichen Informationen zu verwenden.

Die Parteien verpflichten sich, die Vertraulichkeit aller vertraulichen Informationen während der gesamten Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, zu wahren. Jede Partei verpflichtet sich, diese vertraulichen Informationen mit der gleichen Sorgfalt, die sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen anwendet, vor der Offenlegung gegenüber Dritten zu schützen.

Jede der Parteien wird die Methoden der anderen Partei, von denen sie während der Durchführung dieses Vertrages Kenntnis erlangt, streng vertraulich behandeln und diese Vertraulichkeitsverpflichtungen an ihre Mitarbeiter, Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer weitergeben, die direkt an der Lieferung der Software beteiligt sind und die diese Methoden kennen müssen.

 

15. Höhere Gewalt

Keine der Parteien kann gegenüber der anderen Partei für eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten haftbar gemacht werden, wenn diese Verletzung ausschließlich auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen wäre.

Die Parteien erkennen ausdrücklich die folgenden Ereignisse als Fälle höherer Gewalt an: Terrorismus, Brand, Explosion, Überschwemmung von IT-Anlagen und insbesondere der Räumlichkeiten der Infrastruktur, von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkannte Epidemien oder Pandemien, Gesetze oder Verordnungen, die mit der Erfüllung des Vertrages unvereinbar sind, Unterbrechung der Strom-, Internet- oder Telekommunikationsnetze, Voll- oder Teilstreiks des ALMA-Personals; Tod einer Schlüsselperson bei ALMA, wie z. B. des juristischen Leiters oder des technischen Leiters, die nicht sofort ersetzt werden kann.

Es wird daran erinnert, dass nach geltendem Recht höhere Gewalt den Kunden nicht von seiner Verpflichtung entbindet, die anfallenden Lizenzgebühren oder andere Beträge zu zahlen, die er ALMA oder seinem Partner schuldet.

Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über die Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu informieren und zu begründen, warum die Erfüllung der Verpflichtungen behindert wird. Die Aussetzung der Verpflichtungen einer Partei entbindet diese Partei von jeder vertraglichen Haftung und von der Zahlung von Schadensersatz oder Vertragsstrafen wegen verspäteter Erfüllung.

Sobald jedoch der Grund für die Aussetzung ihrer gegenseitigen Verpflichtungen wegfällt, werden die Parteien alle Anstrengungen unternehmen, um die normale Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen so schnell wie möglich wieder aufzunehmen. Zu diesem Zweck wird die verhinderte Partei der anderen Partei die Wiederaufnahme ihrer Verpflichtung per Einschreiben mit Rückschein oder durch eine außergerichtliche Handlung mitteilen.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass während dieser Unterbrechung die aus der Situation entstehenden Kosten von der von dem Ereignis höherer Gewalt betroffenen Partei getragen werden.

Ist eine der Parteien aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt länger als drei (3) Monate an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert, so ist jede der Parteien berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen, ohne dass eine der beiden Seiten Schadenersatz leisten muss.

 

16. Abtretung

Da diese Lizenz nicht übertragbar ist, darf der Kunde seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ALMA weder ganz noch teilweise abtreten.

ALMA hat jedoch das Recht, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit abzutreten, vorbehaltlich der Benachrichtigung des Kunden. Zur Klarstellung: Ein einfacher „change of control“ (Kontrollwechsel) bei ALMA gilt nicht als Abtretung des Vertrages. Ungeachtet des Artikels 1216-1 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist ALMA im Falle einer Abtretung des Vertrages an einen Dritten nicht mehr an irgendwelche Schulden oder Verpflichtungen gebunden, die sich auf die vergangene oder künftige Erfüllung des Vertrages beziehen, deren Rechte und Pflichten vollständig von dem Abtretungsempfänger übernommen werden.

 

17. Kommerzielle Referenz

Der Kunde ermächtigt ALMA, seinen Handelsnamen und den Vertragszweck als Handelsreferenz zu verwenden.

 

18. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein, so wird die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages, soweit dies gesetzlich zulässig ist, dadurch nicht berührt oder beeinträchtigt.

 

19. Kein Verzicht

Ein einmaliges oder mehrmaliges Versäumnis einer der Parteien, eine Bestimmung des Vertrages durchzusetzen oder ein Recht auszuüben, stellt in keiner Weise einen Verzicht auf ein solches Recht oder einen Verzicht bei einer zukünftigen Gelegenheit dar.

 

20. Anwendbares Recht, Streitbeilegung

Diese Bedingungen unterliegen den Gesetzen Frankreichs und sind entsprechend auszulegen.

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung/Auslegung des Vertrages ergeben, sind gütlich beizulegen.

WENN BEIDE PARTEIEN INNERHALB VON DREISSIG (30) TAGEN NACH ERHALT DES EINSCHREIBENS ZUR ANKÜNDIGUNG DES STREITFALLS KEINE GÜTLICHE EINIGUNG ERZIELEN KÖNNEN, WIRD DER FALL DER AUSSCHLIESSLICHEN GERICHTSBARKEIT DES HANDELSGERICHTS VON GRENOBLE VORGELEGT, UNGEACHTET DES FALLES DER MEHRHEIT DER BEKLAGTEN ODER DES EILVERFAHRENS.

 

3. END USER LICENSE AGREEMENT ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH

 

Lizenzierung

Das Programmiersystem mit den zugehörigen Modulen wird auf dem PC bzw. Server des Anwenders lokal installiert. Die Lizenzierung (floating) erfolgt auf dem ASCO Server über TCP/IP Protokoll zwischen Server und ASCO Arbeitsplätzen. Damit kann von beliebigen Rechnern auf die Lizenz der Software zugegriffen werden. Die Belegung der Lizenz erfolgt in der Reihenfolge des Zugriffs auf die Software.
Weitere Auskunft gibt das ASCO Installationshandbuch, welches wir auf Wunsch gerne herausgeben.

 

Umfang der Benutzung

Der Kunde erwirbt das Recht, die Software zu nutzen. Die Anzahl der Lizenzen ergeben sich aus dem Kaufvertrag. Der Kunde darf das Recht der Nutzung der Software nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Lieferanten an eine weitere Partei übertragen. Der Kunde darf Kopien der Software nur zum Zwecke der Datensicherung für den eigenen Gebrauch erstellen. Alle Rechte an und durch die vom Händler gelieferte Software und dem damit verbundenen Material sind und bleiben für alle Zeit das alleinige und exklusive Eigentum von ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH. Der Kunde beachtet und bestätigt das alleinige Recht von ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbHan allen und für alle Trademarks, Servicemarks, Tradenames, Copyrights, Eigentum an Wissen und andere Eigentumsrechte in und an der von ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbHgelieferten Software. Der Kunde verpflichtet sich, alles zu tun, um die Vertraulichkeit der Software zu gewährleisten, insbesondere wird der Kunde keine Informationen, Auszüge, Details usw. aus der Software und den Dokumentationen an Dritte weitergeben oder für eigene Zwecke verwenden.

 

Besondere Beschränkungen

Es ist ausdrücklich untersagt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH die Software abzuändern, zu übersetzen, zurück zu entwickeln, zu entkompilieren oder zu entassemblieren, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen, es zu übersetzen oder abzuändern oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen.

 

Inhaberschaft an Rechten

Mit dem Erwerb des Produktes erhält der Käufer nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.

 

Vervielfältigung

Die Software und das zugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Das Anfertigen von Reservekopien zu Sicherheitszwecken ist gestattet. Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk sowie in ihr enthaltene Registriernummern dürfen nicht entfernt werden. Es ist ausdrücklich untersagt, die Software wie auch das schriftliche Material ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit anderer Software zusammengemischter oder in anderer Software eingeschlossener Form zu kopieren oder anderweitig zu vervielfältigen.

 

Übertragung des Benutzungsrechtes

Verkauf, Vermietung oder Verleih der Software sind untersagt. Kann durch ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH genehmigt werden.

 

Dauer des Benutzungsrechts

Das Benutzungsrecht gilt auf unbestimmte Zeit. Es erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn der Lizenznehmer eine der hier festgelegten Bedingungen verletzt. Bei der Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Lizenznehmer verpflichtet, den USB-Lizenzschutzstecker, die Setup CD und alle Kopien der Software sowie das schriftliche Material zurückzugeben.

 

Änderungen und Aktualisierungen

ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen des Programms solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen, die keinen Wartungsvertrag unterzeichnet haben.

 

Gewährleistung und Haftung

ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH gewährleistet gegenüber dem ursprünglichen Lizenznehmer, dass zum Zeitpunkt der Übergabe, der USB-Lizenzschutzstecker und die Setup CD, auf dem die Software aufgezeichnet ist, unter normalen Betriebsbedingungen in der Materialausführung fehlerfrei ist. ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH übernimmt keine Garantie, lediglich gesetzliche Gewährleistung. Sollte der Datenträger fehlerhaft sein, kann der Erwerber Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von 12 Monaten ab Lieferung verlangen. Er muss dazu den Datenträger einschließlich des schriftlichen Materials mit einer Kopie der Rechnung/Quittung an ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH zurückgeben. ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH übernimmt keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software. Weder ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH noch sonstige Parteien, die an der Erstellung, Produktion oder Lieferung der Software beteiligt waren, können für direkte, indirekte, daraus resultierende Schäden oder Folgeschäden, die aus der Nutzung oder der unsachgemäßen Handhabung der Software entstehen oder aus der Tatsache, dass sie nicht benutzt werden kann haftbar gemacht werden. Auch dann nicht, wenn ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH auf die Möglichkeiten solcher Schäden oder Mängel aufmerksam gemacht wurde. Insbesondere übernimmt ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Erwerber. Der Erwerber hat die Ausgaben der Software auf seine Richtigkeit zu prüfen, bevor er die Daten anwendet. Gleiches gilt für das, die Software begleitende, schriftliche Material. ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH haftet nur für Schäden, die von ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH vorsätzlich, grob fahrlässig oder in Verletzung wesentlicher Vertragspflichten leicht fahrlässig verursacht wurden. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Soweit nach diesen Bedingungen die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe von ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH sowie für die Haftung von Mitarbeitern und Angestellten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Sämtliche Haftungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verhalten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Eine Haftung wegen evtl. von ASCO DATA Gesellschaft für Rechneranwendungen in der Fertigung mbH zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Eine Haftung von Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst sind, ist ausgeschlossen.